Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitzmeldung in China

Was nach der Einreise mit einem Arbeits-, Studien- oder Familienvisum zu tun ist

Wer länger in China lebt, arbeitet oder studiert, reist meist mit einem Visum ein, das nur für die Einreise gilt. Für den eigentlichen Aufenthalt ist dann eine Aufenthaltserlaubnis (外国人居留证件) nötig. Sie wird nicht im Heimatland beantragt, sondern nach der Ankunft bei der Ausländerbehörde am Wohnort.

Unabhängig davon gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen, auch für Reisende ohne Visum, die Unterkunftsregistrierung: Wer nicht im Hotel übernachtet, muss sich innerhalb von 24 Stunden anmelden.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis braucht

Maßgeblich ist der Vermerk im Visum: Ist dort angegeben, dass nach der Einreise ein Aufenthaltstitel zu beantragen ist, gilt die Pflicht. Das betrifft typischerweise Visa für längere Aufenthalte, etwa das Arbeitsvisum Z, das Studienvisum X1 und die Familienvisa Q1 und S1.

Keine Aufenthaltserlaubnis nötig

Für kurze Reisen im Rahmen der Visafreiheit oder mit einem Touristen- oder Geschäftsvisum für einzelne Aufenthalte ist kein Aufenthaltstitel vorgesehen. Die Unterkunftsregistrierung gilt trotzdem.

Frist, Antrag und Gültigkeit

  • 30 Tage nach der Einreise: Innerhalb dieser Frist ist der Antrag bei der Ein- und Ausreisebehörde der örtlichen Polizei (公安机关出入境管理机构) am geplanten Wohnort zu stellen.
  • Unterlagen und Biometrie: Neben dem Pass und den Nachweisen zum Aufenthaltszweck werden biometrische Daten erfasst. Welche Unterlagen im Einzelnen gefordert sind, veröffentlicht die zuständige örtliche Behörde. Für eine Beschäftigung ist zusätzlich die Arbeitserlaubnis erforderlich, die über den Arbeitgeber beantragt wird (siehe Arbeitsvisum).
  • Entscheidung: Das Gesetz sieht eine Entscheidung innerhalb von 15 Tagen nach Antragseingang vor.
  • Gültigkeit: Aufenthaltstitel zu Arbeitszwecken gelten mindestens 90 Tage und höchstens fünf Jahre, andere Aufenthaltstitel mindestens 180 Tage und höchstens fünf Jahre. Adress- oder Arbeitgeberwechsel sind der Behörde zu melden.

Unterkunftsregistrierung binnen 24 Stunden

Hotels melden ihre ausländischen Gäste selbst bei der Polizei an; Gäste müssen dafür nichts weiter tun. Wer dagegen in einer Privatwohnung, bei Bekannten oder in einer anderen Unterkunft wohnt, muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft registriert werden – durch sich selbst oder durch die Gastgeber.

Die Anmeldung erfolgt bei der örtlichen Polizeistation. Seit dem 20. März 2026 ist sie in einem Pilotprojekt auch online möglich, zunächst in Hebei, Liaoning, Zhejiang, Hubei, Guangxi, Chongqing und Sichuan: über die Website der Einwanderungsbehörde NIA, die App „NIA 12367“ sowie die Mini-Programme in WeChat und Alipay. Eine landesweite Ausweitung ist angekündigt.

Wichtig: Versäumte Meldungen können mit einer Verwarnung und einer Geldbuße geahndet werden. Die Registrierung ist deshalb auch bei kurzen Privataufenthalten ernst zu nehmen.

Häufige Fragen

Reicht das Arbeitsvisum zum Arbeiten aus?

Nein. Das Z-Visum berechtigt zur Einreise. Für die Tätigkeit selbst sind die Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltstitel erforderlich, der innerhalb von 30 Tagen zu beantragen ist.

Was gilt bei einem Umzug innerhalb Chinas?

Am neuen Wohnort ist die Unterkunft wieder binnen 24 Stunden zu registrieren. Ändern sich Angaben im Aufenthaltstitel, etwa die Adresse, sind sie innerhalb von zehn Tagen bei der Behörde zu melden.

Gilt die Meldepflicht auch für Kinder?

Ja. Die Unterkunftsregistrierung betrifft alle ausländischen Staatsangehörigen, unabhängig vom Alter; für Kinder übernehmen sie in der Regel die Eltern oder Gastgeber.

Stand und Quellen

Stand: September 2026. Verfahren und örtliche Anforderungen können sich ändern; verbindlich sind die Auskünfte der zuständigen Behörden.

  • Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung von Ein- und Ausreise (中华人民共和国出境入境管理法), verabschiedet am 30. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013, Art. 30, 32, 33, 39 und 76.
  • National Immigration Administration: Policy Interpretation of the Online Accommodation Registration Service for Foreigners Residing or Staying in Domiciles Other Than Hotels, 20. März 2026, en.nia.gov.cn, abgerufen am 13. September 2026.